Bildung, Technik, PC, E-Learning, Azubi, Ausbildung, Beruf, Handwerksbetrieb, Fachkräfte, Fachkräftesicherung, Handwerkskammer Berlin
Colourbox.de

Informationen rund um den AusbildungsvertragAusbildungsvertrag

Sie haben sich entschlossen, einen Auszubildenden einzustellen und haben einen passenden Bewerber ausgewählt. Nun gilt es, den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und abzuschließen. Die Handwerkskammer Berlin stellt Ihnen für den Vertragsabschluss einen Online-Ausbildungsvertrag zur Verfügung und bietet Ihnen weitere wichtige Informationen rund um den Berufsausbildungsvertrag.





Der schnelle Weg zum Ausbildungsvertrag

Online-Ausbildungsvertrag

Hier können Sie schnell und kostenlos einen Ausbildungsvertrag neu erstellen. Nutzen Sie dazu unser Online-Formular, das Sie bequem am PC ausfüllen können. Nach der Eingabe aller Informationen wird eine pdf-Datei erzeugt, die Sie auf Ihrem PC abspeichern und im Anschluss ausdrucken können. 

 zum Online-Formular des Ausbildungsvertrages



Anmelden lohnt sich!

Noch bequemer und schneller wird es für Sie, wenn Sie sich in unserem Kundenportal einloggen. Nun müssen Sie Ihre Betriebsdaten nicht mehr eingeben, sie erscheinen bereits im Formular. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, Ausbildungsverträge, die Sie bereits ausgefüllt haben, zu ändern.

 zum "Kundenportal"





Technische Hinweise

Um Probleme beim Generieren der Druckversion des Ausbildungsvertrag zu vermeiden, achten Sie darauf, dass in Ihrem Browser die Standardeinstellungen sowohl für Sicherheit als auch für Datenschutz gesetzt sind. 

Wichtig: Bitte stellen Sie auch eventuell verwendete Popup-Blocker auf "Popups zulassen". 





Hinweise zur Weiterleitung des Ausbildungsvertrages

Der Berufsausbildungsvertrag besteht aus 8 Blättern (+ Hinweisblatt). Bitte unterschreiben Sie auf den Seiten 1, 2, 3, 5 und 7 im Original.  Ihr*e Auszubildende*r und gegebenenfalls die (beiden) gesetzlichen Vertreter*innen müssen auf den Seiten 1, 3, 5 und 7 ebenfalls im Original unterschreiben.  Denken Sie daran, sich eine Kopie des unterschriebenen Ausbildungsvertrages zu machen. Bitte reichen Sie alle 8 Blätter weiter.

Fügen Sie dem Berufsausbildungsvertrag folgende Unterlagen bei:

  • bei Auszubildenden, die zu Ausbildungsbeginn noch keine 18 Jahre alt sind, die ärztliche Erstuntersuchungsbescheinigung gem. §32 Jugendarbeitsschutzgesetz in Kopie
  • bei Verkürzung der Ausbildungszeit aufgrund vorangegangener Ausbildung bzw. aufgrund des Schulabschlusses entsprechende Unterlagen in Kopie (z.B. Schulzeugnisse, Gesellenbrief etc.)
  • bei Benennung eines neuen Ausbilders den Ausbilderbogen sowie den Nachweis der Ausbildungsberechtigung

Bilden Sie einen handwerklichen Beruf aus, schicken Sie die gesamten Vertragsunterlagen bitte immer zuerst an die zuständige Innung. Die Innung leitet die Ausbildungsverträge dann an die Handwerkskammer weiter. In kaufmännischen bzw. industriellen Ausbildungsberufen gehen die Ausbildungsverträge direkt an die Handwerkskammer. Nach der Registrierung des Ausbildungsvertrages in der Lehrlingsrolle erhalten Sie das Vertragsexemplar für den Betrieb sowie das Exemplar für den Auszubildenden mit dem Registrierungsvermerk der Handwerkskammer zurück. Händigen Sie dann ihrem Auszubildenden sein Vertragsexemplar unverzüglich aus.





Umschulungsvertrag und Übernahmevertrag



Umschulungsvertrag

Eine Umschulung ist in der Regel eine zweite Ausbildung in dem Sinne, dass nur jemand umgeschult werden kann, der bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung oder zumindest Arbeitserfahrung vorzuweisen hat. Umschulungen dauern normalerweise kürzer als die reguläre Ausbildungszeit und werden häufig von der Agentur für Arbeit mittels eines Bildungsgutscheins finanziert. Die Handwerkskammer Berlin stellt Ihnen die Formulare für Umschulungsverträge elektronisch zur Verfügung. Dabei wird zwischen einer betrieblichen und einer außerbetrieblichen Umschulung unterschieden.



Übernahmevertrag

Wann verwenden Sie statt eines Ausbildungsvertrages einen Übernahmevertrag?

  • Wenn der Inhaber eines Betriebes wechselt, mit dem der Berufsausbildungsvertrag geschlossen wurde, dem sog. Betriebsübergang gem. § 613a BGB. Der Betriebsübergang führt nicht zu einer Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, Sinn und Zweck des Übernahmevertrages ist hierbei lediglich, den Bestandsschutz des Ausbildungsverhältnisses zu dokumentieren.
  • Wenn ein im Rahmen einer Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis betrieblich fortgesetzt wird und auf den Handwerksbetrieb übergeht.

Der Übernahmevertrag stellt einen Nachtrag zum Berufsausbildungsvertrag dar und ist stets mit diesem zusammen vorzulegen.





Wesentliche Inhalte des Ausbildungsvertrages



Meister, Auszubildende, Begrüssung, Ausbildung, Handschlag, Willkommen, Gespräch
Colourbox.de



Verkürzung der Ausbildungszeit

In bestimmten Fällen ist es möglich, die Ausbildungszeit zu kürzen. In der Regel wird dies bereits vor Beginn der Ausbildung zwischen Betrieb und Auszubildendem vereinbart und durch Eintragung der Verkürzung im Ausbildungsvertrag bei der Handwerkskammer beantragt. 

Wird die Ausbildung im selben Ausbildungsberuf in einem anderen Betrieb fortgesetzt, können die bereits absolvierten betrieblichen Ausbildungszeiten in vollem Umfang für eine Verkürzung berücksichtigt werden.

Liegt keine einschlägige berufliche Vorbildung vor, kann es dennoch möglich sein, weniger als die in der Ausbildungsordnung vorgesehene Ausbildungszeit vertraglich zu vereinbaren. Sind sich beide Seiten einig, dass sämtliche Ausbildungsinhalte vermittelt und erlernt werden können, nur in kürzerer Zeit (sowohl Theorie als auch Praxis), ist eine Verkürzung aus folgenden Gründen und um folgende Kürzungszeiten möglich:

  • mittlerer Schulabschluss: bis zu 6 Monate
  • Hochschul- bzw. Fachhochschulreife: bis zu 12 Monate
  • abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen Beruf: bis zu 12 Monate
  • Lebensalter bei Ausbildungsbeginn von mehr als 21 Jahren: bis zu 12 Monate

Bitte denken Sie daran, bei der Beantragung dem Berufsausbildungsvertrag entsprechende Nachweise (z.B. Kopie des Zeugnisses) beizufügen.

Entscheiden sich Betrieb und Auszubildender erst nach Beginn der Ausbildung, die Ausbildungszeit zu verkürzen, ist für die Beantragung bei der Handwerkskammer der  Antrag auf Verkürzung zu verwenden.



Probezeit

Die Probezeit bietet auch noch nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages dem Betrieb und dem Auszubildenden die Möglichkeit, sich gegenseitig besser kennenzulernen und festzustellen, ob sie "zueinander passen". Sie ist einerseits für den Auszubildenden wichtig, da er überprüfen kann, ob er die richtige Berufswahl und/oder Betriebswahl getroffen hat. Der Ausbildungsbetrieb kann jetzt feststellen, ob der Auszubildende die notwendige Eignung sowohl aus fachlicher als auch aus persönlicher Sicht für den Ausbildungsberuf besitzt.

Jedes neue Ausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit, die mindestens einen und höchstens vier Monate betragen darf. 



Tägliche bzw. wöchentliche Ausbildungszeit

Auszubildende unterliegen genau wie alle anderen Arbeitnehmer*innen dem Arbeitszeitgesetz. Für jugendliche Auszubildende gelten die besonderen Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Dabei dürfen Jugendliche nicht mehr als 8 Stunden täglich bzw. 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Für Jugendliche gilt höchstens eine 5-Tage-Woche.

Die werktägliche Arbeitszeit für Auszubildende, die 18 Jahre oder älter sind, darf 8 Stunden nicht überschreiten, d.h. die höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 48 Stunden. Mehrarbeitszeit ist entsprechend zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.



Ausbildungsvergütung

Der Ausbildungsbetrieb hat dem Auszubildenden eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Diese Vergütung muss mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigen.



Mit dem novellierten Berufsbildungsgesetz wurde zum 1. Januar 2020 eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende in Deutschland eingeführt. Die Mindestausbildungsvergütung gilt für alle Ausbildungsverträge, die ab dem 01.01.2020 beginnen. Auf bestehende Berufsausbildungsverträge, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 abgeschlossen und in Vollzug gesetzt wurden, ist § 17 BBiG (alt) in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.





Aus den gesetzlichen Vorgaben ergeben sich im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024 folgende Untergrenzen für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung:



Beginn d. Ausbildung1. Ausbildungsj.2. Ausbildungsj.3. Ausbildungsj.4. Ausbildungsj.
2020515,00 €607,70 €695,25 €721,00 €
2021550,00 €649,00 €742,50 €770,00 €
2022585,00 €690,30 €789,75 €819,00 €
2023620,00 €731,60 €837,00 €868,00 €
2024            649,00 €766,00 €876,00 €909,00 €


Ist der Ausbildende an einen einschlägigen Branchen-(Ausbildungs-)Tarifvertrag gebunden und sieht dieser Ausbildungsvergütungshöhen unterhalb der Mindestvergütung vor, ist die Vergütung auch dann noch angemessen im Sinne des § 17 Abs. 2 BBiG, wenn der Ausbildende die geringere tarifliche Vergütung zahlt. Voraussetzung für die Geltung des Tarifvorrangs ist jedoch, dass der Ausbildende tarifgebunden ist, d.h. er muss Mitglied einer für sein Gewerk zuständigen Innung/Arbeitgeberverband sein, die mit einer Gewerkschaft – etwa im Rahmen eines Ausbildungstarifvertrags – die Ausbildungsvergütungshöhen wirksam tarifvertraglich festgelegt hat. Dieser Tarifvertrag muss für den Ausbildenden einschlägig sein, also den ausbildenden Betrieb räumlich und fachlich bzw. betrieblich erfassen und mit dem Auszubildenden ausdrücklich - unter Nennung des konkreten Tarifvertrags und dessen Laufzeit- im Ausbildungsvertrag vereinbart werden. Nicht erforderlich ist, dass auch der Auszubildende tarifgebunden ist. Er muss also nicht Mitglied der Gewerkschaft sein, die den einschlägigen Tarifvertrag abgeschlossen hat.

Durch eine bloße Tarifempfehlung, die im Regelfall von nur einer Tarifvertragspartei abgegeben wird (zumeist die Arbeitgeberseite), kann nicht von der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütungshöhe nach unten abgewichen werden.

Die Regelung des § 17 Abs. 4 BBiG regelt die Fortgeltung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Angemessenheit der Ausbildungsvergütung oberhalb der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung. Die Norm bestimmt die Angemessenheit der Ausbildungsvergütungshöhe in den Fällen, in denen das Ausbildungsverhältnis zwar in den Geltungsbereich eines Tarifvertrags fällt, der Ausbildungsvergütungshöhen festlegt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist. In diesen Fällen darf der Ausbildende die tariflich vereinbarte Ausbildungsvergütungshöhe um nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten, er muss also mindestens 80 Prozent der tarifvertraglichen Vergütungshöhe gewähren. Die absolute Untergrenze bildet dabei die Höhe der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung.



Die derzeitige Höhe der Ausbildungsvergütung in den einzelnen Ausbildungsberufen kann in unserer aktuellen Ausbildungsvergütungstabelle nachgesehen werden:



Urlaubsanspruch

Für Auszubildende gilt grundsätzlich das Bundesurlaubsgesetz, d.h. der gesetzliche jährliche Mindesturlaubsanspruch beträgt 24 Werktage (= 20 Arbeitstage).

Der Jahresurlaub für Jugendliche richtet sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Entscheidend hierbei ist das Alter zu Beginn des Kalenderjahres:

unter 16jährige: 30 Werktage
unter 17jährige: 27 Werktage
unter 18jährige: 25 Werktage

Bei Tarifgebundenheit und wenn der tarifliche Urlaubsanspruch höher als der gesetzliche ist, gilt dieser als Mindesturlaub.

Bitte denken Sie daran: Anspruch auf den vollen Jahresurlaub wird erstmals nach einem sechsmonatigen Bestehen des Berufsausbildungsverhältnisses erworben, in den Folgejahren jeweils zu Beginn des Kalenderjahres. Anteiliger Urlaub darf nur in den Kalenderjahren gewährt werden, in denen das Ausbildungsverhältnis noch keine 6 Monate besteht oder wenn es länger als 6 Monate besteht, aber in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres endet.

Endet das Ausbildungsverhältnis in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres, so sind dem Auszubildenden mindestens 24 Werktage Urlaub zu gewähren. Bitte tragen Sie dies auch entsprechend im Ausbildungsvertrag ein.



Ärztliche Erstuntersuchung bei minderjährigen Auszubildenden

Ausbildungsbetriebe dürfen Jugendliche erst dann beschäftigen, wenn diese innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht wurden.

Lassen Sie sich vor Beginn der Ausbildung die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung vorlegen (s. Muster, ein einfaches ärztliches Attest ist nicht ausreichend). Sollte Ihr Auszubildender noch nicht ärztlich erstuntersucht worden sein, verlangen Sie von ihm unverzüglich den Arztbesuch.

Fügen Sie dem Ausbildungsvertrag eine Kopie der Erstuntersuchungsbescheinigung bei. Die Original-Bescheinigung muss aufbewahrt werden, bis das Ausbildungsverhältnis endet bzw. der Jugendliche bei Ihnen ausscheidet, längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Weiterführende Informationen finden Sie im Service-Portal des Landes Berlin.



Ausbilder*in / Ausbildungsberechtigung

Ausbilder*in darf nur der/diejenige sein, der/die persönlich und fachlich geeignet ist. Er/sie muss überwiegend im Betrieb anwesend sein und dem Auszubildenden bei Fragen zur Verfügung stehen.

Benennen Sie Ihrem Auszubildenden seinen verantwortlichen Ausbilder*in. Bitte informieren Sie auch die Handwerkskammer über verantwortliche Ausbilder*innen im Betrieb. Nutzen Sie für die Benennung unseren Ausbilderbogen. Dieser ist zusammen mit dem Nachweis der Ausbildungsberechtigung (z.B. Meisterbrief in Kopie) bei der Lehrlingsrolle der Handwerkskammer Berlin einzureichen.

Wenn ein*e (verantwortliche*r) Ausbilder*in aus Ihrem Betrieb ausscheidet sollten sie unverzüglich dafür Sorge tragen, dass ein anderer persönlich und fachlich geeigneter Ausbilder die Verantwortung für die Berufsausbildung übernimmt. Informieren Sie die Lehrlingsrolle der Handwerkskammer Berlin schriftlich oder elektronisch über das Ausscheiden des Ausbilders.



Fachkräfte-Lehrlings-Verhältnis

Das Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte muss angemessen sein.

Als Fachkraft gelten:

  • der Ausbildende,
  • der/die bestellte Ausbilder*in oder
  • wer eine Ausbildung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung abgeschlossen hat oder
  • wer mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem ausgebildet werden soll.

Ausbildende und Ausbilder*innen, die zusätzlich zu den Ausbilder-Aufgaben noch weitere betriebliche Funktionen ausüben, sollten durchschnittlich nicht mehr als drei Auszubildende selbst ausbilden.

Ausbilder*innen, die ausschließlich Ausbilder-Aufgaben übernehmen, sollen nicht mehr als 16 Auszubildende in einer Gruppe unmittelbar selbst ausbilden.



Unterschriften

Der Ausbildungsvertrag muss vom Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) und vom Auszubildenden und gegebenenfalls dessen gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden. Sind Eltern die gesetzlichen Vertreter und sind beide Eltern sorgeberechtigt, haben auch beide die Unterschrift zu leisten. Bitte beachten Sie, dass alle Vertragsexemplare im Original zu unterschreiben sind.



Verlängerung der Ausbildungszeit

Auszubildende, die die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung nicht bestehen, können die Verlängerung ihres Ausbildungsverhältnisses verlangen. Das Verlängerungsersuchen muss unverzüglich gestellt werden. Nutzen Sie dafür das nebenstehende Antragsformular (nach § 21 BBiG) und reichen Sie dieses zusammen mit dem Bescheid über das Nichtbestehen bei der Handwerkskammer ein.

In Ausnahmefällen kann das Ausbildungsverhältnis auch verlängert werden, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Dies kann beispielsweise nach einer längeren Krankheit der Fall sein. Beantragen Sie die Verlängerung auf dem Formular der Handwerkskammer (nach § 8 BBiG) und schicken den Antrag zusammen mit den relevanten Nachweisen (z.B. Gesamtkrankschreibung der Krankenkasse, Beurteilung des Betriebes etc.) zur Handwerkskammer.

Hier finden Sie  Informationen zur Datenerhebung gem. Artikel 13 DSGVO .




Rechtsgrundlagen



Ein Berufsausbildungsvertrag wird in die Lehrlingsrolle eingetragen, wenn er den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für die Ausbildung im Handwerk sind das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung.

Das Bundesurlaubsgesetz regelt den Urlaubsanspruch der erwachsenen Auszubildenden. Deren  höchstzulässige tägliche Arbeitszeit und Mindestruhepausen setzt das Arbeitszeitgesetz fest.

Für Auszubildende, die noch keine 18 Jahre alt sind, sind die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten.

Die bundeseinheitlichen Standards für die einzelnen staatlich anerkannten Ausbildungsberufe werden in den Ausbildungsordnungen festgelegt.  Sie finden die aktuellen Ausbildungsordnungen für alle Ausbildungsberufe auf den Internetseiten des Bundesinstituts für Berufsbildung.



Icon, Paragraph, rot, weiß
Colourbox.de

Kontakte

 

Die Mitarbeiter*innen der Lehrlingsrolle beraten Sie gerne!

 lehrlingsrolle@hwk-berlin.de
 +49 30 259 03 325